Arztrecht in der Praxis | Commentary

Arzthaftung in der Inneren Medizin: Wann liegt ärztliches Fehlverhalten vor? Doctor liability in internal medicine: How is medical malpractice defined?

T. Oehler1 Arztrecht

Einleitung ▼

Arztrecht in der Praxis | Commentary

Institut Advokaturbüro Oehler, Osnabrück eingereicht 18.07.2013 akzeptiert 05.09.2013 Bibliografie DOI 10.1055/s-0034-1369859 Dtsch Med Wochenschr 0 2014; 1390 : 660–662 · © Georg Thie0 me Verlag KG · Stuttgart · New York · ISSN 0012-04721439-4 13 Korrespondenz Tim Oehler Rechtsanwalt, Advokaturbüro Oehler Berningstr. 1a 49090 Osnabrück eMail [email protected]

Das Patientenrechtegesetz regelt in § 630 Buchst. a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass die Behandlung eines Patienten nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen hat, der zum Zeitpunkt der Behandlung bestand, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Handelt es sich bei dem Behandelnden um einen Arzt, so hat dieser den Patienten grundsätzlich laut den allgemein anerkannten Standards der Medizin zu behandeln. Medizinischen Standards beziehen sich auf die Art und Weise, wie ein Arzt seinen Patienten behandelt und sind daher nicht auf ein abstrakt vorgegebenes Ziel, sondern auf die in der Praxis bereits verfolgten Verhaltensmuster ausgerichtet. Voraussetzung ist allerdings, dass fachliche Standards auch tatsächlich existieren und anerkannt sind [1]. Für den Standard bei Diagnosefehlern ist die amtliche Begründung des Patientenrechtegesetzes von Relevanz. Der Gesetzgeber ging bei Diagnosefehlern davon aus, dass Irrtümer und Fehlinterpretationen in der Praxis häufig vorkommen und oft nicht einmal die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Behandelnden sind. In der eingebrachten Gesetzesmotion war bekannt, dass die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind. Sie können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen, selbst wenn die Möglichkeit besteht, vielfache technische Hilfsmittel einzusetzen, um ein zutreffendes Untersuchungsergebnis zu erlangen. Allerdings stellte die Gesetzesbegründung auch klar, dass diese zum Teil für die Ärzte widrigen Umstände diese nicht von der Verpflichtung entbinden, unter sorgfältigem Einsatz des Fachwissens und Könnens das Risiko für den Patienten abzuwägen. Exemplarisch wurde der Fall genannt, dass der Behandelnde z. B. die Durchführung einer bestimmten Untersuchungsmethode versäumt und infolgedessen eine fehlerhafte Diagnose stellt. Ist das der Fall, dann haftet der Behandelnde. Diese Ausführungen des Gesetzgebers dienten jedoch nur dazu, den Erlass des Patientenrechtegesetzes zu begründen. Die Vorschriften, die mit dem Patientenrechtegesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch implementiert wurden, kommen aber nur zur Anwendung, wenn ein Behandlungsvertrag vorliegt. Liegt kein Behandlungsvertrag vor, dann gelten die Vorschriften des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) – und gerade für diese gilt die Gesetzesbegründung des Patientenrechtegesetzes nicht. Daraus ergibt sich die Relevanz

des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, welches im Folgenden erläutert wird: Es setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Arzthaftung fort. Zum ärztlichen Standard bei der Diagnosestellung votierte der Bundesgerichtshof (BGH) [2] bereits im Zusammenhang mit einem Fall aus der Unfallchirurgie: Danach ergab sich ärztliches Fehlverhalten auch, wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv falsche Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, dass der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine Behandlung, die der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht wird – und deren Folgen – einzustehen hat.

kurzgefasst Ob medizinischer Standard eingehalten wurde, bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Behandlungsergebnis, sondern der Einhaltung von Verhaltensmustern. Aus einem Diagnosefehler kann nicht per se auf ärztliches Fehlverhalten geschlossen werden.

Hintergrund ▼ Hintergrund des Berufungsurteils des OLG Frankfurt [3] ist ein Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen Schmerzensgeld und der Erstattung von Beerdigungskosten für eine Patientin aufgrund von Arzthaftung. Die Klägerin vertrat die Erbengemeinschaft der Patientin. Der Beklagte ist Facharzt für Innere Medizin. Gegenstand des Streits war eine Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse. Bei der Patientin war ein bildgebendes Verfahren einmal, aber nicht wiederholt durchgeführt worden. Bei diesem bildgebenden Verfahren war das Karzinom zunächst nicht entdeckt worden. Das Gutachten für die Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen und die Gutachterkommission (nachfolgender Kommissionsentscheid) legten dar, dass eine Verpflichtung besteht, ein bildgebendes Verfahren (Ultraschall- oder CT-Untersuchung) zu wiederholen bzw. durchzuführen. Die Klägerin trug vor, dass die Patientin an Appetitlosig-

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keit, Gewichtsabnahme oder Schwäche litt. Sie meinte, die Nicht-Durchführung einer weiteren Ultraschalluntersuchung sei behandlungsfehlerhaft. Der beklagte Facharzt bestritt die von der Klägerin vorgetragene Symptomatik und legte dar, die Patientin habe keine Beschwerden geschildert, die üblicherweise mit dem Verdacht einer Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse auftreten. Insbesondere sei nicht die Schilderung von Gewichtsverlust oder Nachtschweiß mitgeteilt worden. Diese Beschwerden seien auch nicht in der Patientenakte notiert worden.

Aus den Erwägungen ▼ Das OLG Frankfurt wies die zulässige Berufung zurück. Die Klage ist unbegründet. I. Der Erbengemeinschaft stand gegen den beklagten Facharzt kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1992 BGB zu. Ein Behandlungsvertrag war mit dem beklagten Facharzt nicht abgeschlossen worden. II. Der Erbengemeinschaft stand auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Facharzt gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 auf Schmerzensgeld und 844 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Beerdigungskosten zu. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die danach vorausgesetzte widerrechtliche Verletzungshandlung erfordert, dass der Arzt im Rahmen der Behandlung der Patientin von den ärztlichen Standards eines Facharztes für Innere Medizin abgewichen ist. Dies konnte die Klägerin nicht beweisen. 1. Die beweisbelastete Klägerin hat dem Gericht kein Beweisangebot unterbreitet, dass die verstorbene Patientin zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns durch den beklagten Facharzt an den von der Klägerin behaupteten Symptomen litt. 2. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht beweisen, dass nach dem ärztlichen Standard eines Facharztes für Innere Medizin, weitere medizinische Befunde zu erheben gewesen wären, insbesondere eine (wiederholte) Sonographie oder eine CT-Aufnahme.

Es waren weder eine wiederholte Sonografie noch eine CT-Aufnahme durchzuführen. Angesichts der geschilderten Oberbauchbeschwerden mussten alle Organe, die im Oberbauch verlaufen, in die ärztlichen Überlegungen einbezogen werden. Das Gericht folgte dem Sachverständigen dahingehend, dass die Patientin unspezifische, nicht neu aufgetretene Beschwerden hatte. Vor allem konnte der Sachverständige nicht von den von der Klägerin behaupteten, aber nicht bewiesenen Symptomen Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme oder Schwäche als Anknüpfungstatsachen ausgehen, so dass auch nach der Leitlinie kein Anlass zu weiterführender Diagnostik bestand, sei es in Form der Wiederholung der Sonografie oder in einer CT-Untersuchung. Das Gericht stellte weiterhin eine Alternativüberlegung für den Fall an, dass Anlass für eine Wiederholung der Sonographie bestanden hätte. Aber selbst unter Zugrundelegung dieser Arbeitshypothese, wäre der Nachweis, dass eine solche Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund gezeigt hätte, nicht erbracht. Der gerichtliche Sachverständige hielt die erneute Durchführung einer Ultraschalluntersuchung für nicht erforderlich, lediglich für sinnvoll. Der gerichtliche Sachverständige und die Gutachterkommission stimmten aber insoweit überein, dass bei einer erneuten Ultraschalluntersuchung das Karzinom nicht mit hinreichender Sicherheit entdeckt worden wäre. Es war vielmehr wahrscheinlich, dass der Tumor mit bildgebenden Untersuchungen nicht zu entdecken gewesen wäre, weil der Tumor damals noch so klein war, dass man ihn gar nicht gesehen hätte. 3. Die Richter ließen offen, ob bei einer Durchführung einer CT-Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionsrichtiges Ergebnis erzielt worden wäre. Denn es bestand kein Anlass für eine CT-Untersuchung. Es gab keinen konkreten Hinweis für einen Prozess der Bauchspeicheldrüse. Eine CT-Untersuchung, die auch mit Strahlenbelastungen einhergeht, wird nur durchgeführt, wenn man konkrete Hinweise auf ein Pankreaskarzinom hat, was hier, auch unter Einbeziehung der Leitlinie, nicht der Fall gewesen ist. 4. Der Beklagte wich auch nicht deshalb vom ärztlichen Standard eines Facharztes für Innere Medizin ab, weil er die Diagno-

se eines chronischen Schmerzsyndroms bei bekannten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen traf. Das Gericht wies darauf hin, dass prinzipiell das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten ist. Allerdings machten die Richter insofern eine Einschränkung, als dass Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes sind. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hielt die Entlassungsdiagnose für vertretbar. Nach Ausführung des Sachverständigen lagen bei der Patientin bestimmte, für eine Krankheit kennzeichnende Symptome nicht vor. Oberbauchschmerzen können durch viele Organe verursacht werden, unter anderem kommen Magen, Dickdarm und Bauchspeicheldrüse in Betracht. Die Symptome waren nicht eindeutig. Hier war zudem einzubeziehen, dass auch eine diskrete Gastritis festgestellt wurde, außerdem eine Somatisierungstendenz.

kurzgefasst Ausnahmsweise kann dem Arzt ein Irrtum bei der Diagnosestellung vorgeworfen werden, wenn bei dem Patienten Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind und vom Arzt diese nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Resümee ▼ 1. Für einen Arzthaftungsprozess wegen unterlassener Untersuchungen sind die Ausführungen des Senats zu den Ultraschallgeräten und dem Erfahrungshorizont der Untersucher relevant. Danach ist

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es nach Ansicht des Senats gerichtsbekannt, dass es qualitativ unterschiedliche Ultraschallgeräte gibt und gesteht diese qualitativen Unterschiede den Ärzten auch zu. Damit wird nicht eine zwangsweise technische Equipierung einer Arztpraxis mit der modernsten Medizintechnik abverlangt. Dies ist begrüßenswert, weil die Honorarsituation dies auch nicht rechtfertigen würde. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass eine moderne technische Ausstattung durchaus ein entscheidendes Kriterium für Patienten sein kann. Zum anderen stellte der Senat fest, dass es besonders geschulte und erfahrene Untersucher gibt, die bei einer Ultraschalluntersuchung einen größeren Erkenntnisgewinn haben als andere Untersucher, obwohl Letztere den fachärztlichen Standard einhalten. Diese Ausführungen des Gerichts sind deswegen für den Arzt wertvoll, da er in einem Arzthaftungsprozess dem gerichtlich bestellten Sachverständigen mitteilen sollte, anhand welchen Gerätetyps eine Untersuchung erfolgte. Denn qualitativ unterschiedliche Geräte bedingen auch differierende ärztliche Erkenntnisse. Zum anderen ist es nicht zwingend, dass der Erkenntnisgewinn des erfahreneren Kollegen auch bei jedem anderen Arzt erwartet wird. 2. Das Gericht wendet die bisher ergangene Rechtsprechung zu Diagnosefehlern konsequent auf den Standard eines Facharztes für Innere Medizin an. Dies ist angesichts der Ausführungen in der amtlichen Begründung zum Patientenrechtegesetz für den vertraglichen Bereich und der bisher ergangenen Judikatur zu Diagnoseirrtümern (bisher nur im Kontext der Unfallchirurgie bei deliktischen Ansprüchen) nur allzu folgerichtig. Unabhängig von der Fachrichtung kann sich der Arzt diese amtlichen und richterlichen Darlegungen zu Diagnosefehlern für den Praxisalltag zu Nutze machen, wenn er eines möglichen Behandlungsfehlers beschuldigt wird.

3. Ein Behandlungsfehler kann darüber hinaus zu einem Disziplinarverfahren führen. Nach § 11 Abs. 1 Musterberufsordnung für Ärzte verpflichtet sich der Arzt mit Übernahme der Behandlung dazu, den Patienten gewissenhaft mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu versorgen. Die Wichtigkeit dieser Entscheidung kann sich also auch in diesem Rahmen herauskristallisieren.

Literatur 1 BT-Drs 17/10488: 29 2 BGH. Urteil vom 8.7.2003– VI ZR 304/02 – Brustwirbelkörperfraktur 3 OLG Frankfurt. Urteil vom 9.4.2013– 8 U 12/12 4 BGH. Urteil vom 14.7.1981– VI ZR 35/79 – Phlegmone als Todesursache eines Herzund Kreislaufversagens

4. Diagnoseirrtümer können – wie in dem vorliegenden Fall [4] – möglicherweise auch bei dem Tod eines Patienten eine Rolle spielen. Strafrechtlich geht es dann um den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 Strafgestezbuch (StGB). Die fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Auf den ärztlichen Standard kommt es dann im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung an. 5. Die zuvor skizzierten weitreichenden Folgen von der zivilrechtlichen Arzthaftung, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit bis hin zur möglichen Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der ärztlichen Approbation (aufgrund eines schwerwiegenden Behandlungsfehlers) geben für den Arzt zwangsläufig die Richtung der Rechtsverteidigung vor. Es ist Folge der potenziellen massiven Folgen für den Arzt, dass für Vergleiche oder Zugeständnisse tendenziell kein Raum bleibt.

Konsequenz für Klinik und Praxis 3Die betriebswirtschaftliche Soll-Auslastung von Klinik und Arztpraxis darf nicht zu einer unsorgfältigen Befunderhebung führen. 3 Die ärztliche Sorgfalt ist nach den anerkannten medizinischen Verhaltensmustern auszurichten. Dies ist unabdingbar, um u.a. einen vorwerfbaren Diagnoseirrtum auszuräumen.

Autorenerklärung: Der Autor erklärt, dass er nicht als Rechtsanwalt oder sonstiger Verfahrensbeteiligter an den Gerichtsentscheidungen beteiligt war.

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