Standpunkte Z Rheumatol 2014 · 73:184–193 DOI 10.1007/s00393-014-1353-8 Online publiziert: 21. März 2014 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014

W. Fiori1 · H.-J. Lakomek2 · K. Buscham2 · H. Lehmann3 · A.-K. Fuchs4 · F. Bessler5 · N. Roeder6 1 DRG-Research-Group, Medizinisches Management, Universitätsklinikum Münster 2 Klinik für Rheumatologie und Geriatrie, Johannes Wesling Klinikum Minden 3 Zentrum für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Universitätsklinikum Gießen

Redaktion

U. Müller-Ladner, Bad Nauheim U. Lange, Bad Nauheim

4 Immanuel-Krankenhaus Berlin 5 Evangelische Stiftung Volmarstein 6 DRG-Research-Group, Universitätsklinikum Münster

Krankenhausfinanzierung 2014 Relevantes für die internistische Rheumatologie Die Selbstverwaltungspartner haben sich für das Jahr 2014 wieder auf die Fallpauschalenvereinbarung (FPV 2014) mit den Abrechnungsregeln, dem Diagnosis-related groups(DRG)-Fallpauschalenkatalog und dem Katalog der Zusatzentgelte [1] sowie die Kodierrichtlinien (DKR 2014; [2]) und die Vereinbarung zu den Besonderen Einrichtungen (VBE 2014) [3] einigen können. Ebenso wurden vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) die neuen Versionen der Klassifikationssysteme ICD-10-GM (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification) und OPS (Operationen- und Prozedurenschlüssel) für 2014 [4] veröffentlicht. Die Auswirkungen der neuen DRGVersionen auf Umverteilungseffekte zwischen Krankenhäusern sind nur noch gering [5]. Die Effekte auf einzelne Fachabteilungen oder Leistungsbereiche können jedoch durchaus noch relevant sein. Für die wirtschaftliche Situation der meisten Krankenhäuer spielen die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen inzwischen eine bedeutendere Rolle. Hinzu kommt, dass die Anwendung der Klassifikationssysteme, der Kodierrichtlinien, der Abrechnungsregeln und der ordnungspolitischen Rahmenbedingungen zunehmend

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Zeitschrift für Rheumatologie 2 · 2014

eigenständig durch die Gerichte interpretiert wird.

Relevanteste Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen Das zum 1. August 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung hat gewisse Entlastungen für die Krankenhäuser mit sich gebracht. Die Neuerungen wirken sich 2014 insbesondere auf die Landesbasisfallwerte und damit auf die Preiskomponente aus. Zum einen steigert die bereits im Jahr 2013 über einen Zuschlag teilfinanzierte Erhöhung der Tariflöhne auch die Höhe des Basisfallwerts 2014, zum anderen wurden die Bedingungen für die Verhandlungen der Landesbasisfallwerte angepasst.

Veränderungsrate, Orientierungswert und Veränderungswert Der so genannte Veränderungswert stellt die Obergrenze dar, bis zu der die Landesbasisfallwerte steigen dürfen. Für die Ermittlung des Veränderungswerts sind wiederum die Veränderungsrate nach § 71 SGB V (Grundlohnrate) und der Orientierungswert maßgeblich. Die Ver-

änderungsrate für 2014 beträgt 2,81% [6] und liegt damit erneut oberhalb des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Orientierungswerts von 2,02% [7], der die Kostenentwicklung (Personal- und Sachkosten) in den Krankenhäusern abbilden soll. Da u. a. die realen Kosten der Krankenhäuser deutlich höher steigen, als dies durch die Methodik der Ermittlung des Orientierungswerts erfasst wird, bildet ab 2014 die Veränderungsrate nach § 71 SGB V die Obergrenze für die Verhandlung der Landesbasisfallwerte (d. h. die Veränderungsrate wird zum Veränderungswert), wenn der Orientierungswert niedriger ist als die Veränderungsrate. Demnach dürfen die Landesbasisfallwerte im Jahr 2014 maximal um 2,81% steigen. Allerdings sind Leistungssteigerungen bei der Ermittlung der Landesbasisfallwerte absenkend zu berücksichtigen. In den Vorjahren konnte in den Verhandlungen deshalb meist nicht der volle Veränderungswert realisiert werden.

Konvergenz der Landesbasisfallwerte Für viele Bundesländer werden jedoch die genannten Regeln zur Vereinbarung der Landesbasisfallwerte nicht greifen. Im Jahr 2014 erfolgt – zumindest für die

Tab. 1  Auszug aus dem Fallpauschalenkatalog 2014 für die G-DRG I66A–C, I68B-E, I79Z und

I97Z. (http://www.g-drg.de) G-DRG

Bezeichnung

BWR

VWD

I66A

Andere Erkrankungen des Bindegewebes, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC Andere Erkrankungen des Bindegewebes, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC oder Frakturen an Becken und Schenkelhals Andere Erkrankungen des Bindegewebes, ein Belegungstag Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein Belegungstag, mit schweren CC oder bei Para-/Tetraplegie, Alter >65 Jahre oder mit komplexer Diagnose außer bei Diszitis oder infektiöser Spondylopathie Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein Belegungstag, mit schweren CC, Alter >65 Jahre oder äußerst schwere CC, außer bei Para-/Tetraplegie, ohne komplexe Diagnose, ohne Diszitis oder infektiöser Spondylopathie Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, > ein Belegungstag, bei anderer Femurfraktur, Alter

[Hospital financing in 2014. Relevant changes for rheumatology].

As with others medical disciplines hospitals specialized in rheumatology again face heavy economic burdens in 2014. To meet the challenges knowledge o...
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