Originalarbeit

Transfer und Verstetigung von innovativen Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen, e-Mental Health und Versorgungsmodellen in psychenet – Hamburger Netz psychische Gesundheit Transfer and Implementation of Innovative Awareness and Education Measures, e-Mental Health and Care Models in psychenet – Hamburg Network for Mental Health

Autoren

Martin Lambert1, *, Martin Härter2, *, Andreas Brandes3, Bernd Hillebrandt3, Catarina Schlüter4, Susanne Quante4

Institute

1

Schlüsselwörter

Zusammenfassung

" psychische Gesundheit ● " psychenet ● " integrierte Versorgung ● " Implementierung ● " innovative Versorgung ● " Versorgungsforschung ●

Keywords " mental health ● " psychenet ● " integrated care ● " implementation ● " innovative care models ● " health care research ●

Bibliografie DOI http://dx.doi.org/ 10.1055/s-0035-1552641 Psychiat Prax 2015; 42, Supplement 1: S80–S88 © Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York ISSN 1611-8332 Korrespondenzadresse: Prof. Dr. Martin Lambert Arbeitsbereich Psychosen, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Psychosoziale Medizin, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Martinistraße 52 20246 Hamburg [email protected]

Arbeitsbereich Psychosen, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf 2 Institut und Poliklinik für Medizinische Psychologie, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf 3 Gesundheitswirtschaft Hamburg GmbH 4 Strategische Unternehmensentwicklung, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

!

Das Hamburger Netz psychische Gesundheit gehört zu den „Gesundheitsregionen der Zukunft“, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung von 2011 – 2015 Jahre fördert. Der in der Metropolregion mit über 330 Partnern organisierte Versorgungs- und Forschungsverbund hat

Hintergrund !

2009 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Initiative „Gesundheitsregionen der Zukunft: Fortschritt durch Forschung und Innovation“ gestartet. Das Ziel des Wettbewerbs war es, Akteure aus Forschung, Entwicklung und Versorgung über die branchenüblichen fachlichen Schranken und Grenzen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft hinaus regional zu mehr Zusammenarbeit anzuregen. psychenet – das Hamburger Netz psychische Gesundheit wird seit der Antragstellung 2009 von Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft, Versorgung und Politik sowie Behörden unterstützt. Aktuell sind dies mehr als 100 Institutionen inkl. Schulen und Kliniken, über 190 niedergelassene Haus- und Fachärzte sowie Psychotherapeuten und insgesamt über 600 engagierte Personen. Die Gesundheitsregion der Zukunft in Hamburg verfolgt das übergeordnete Ziel: „Heute und in Zukunft die psychische Gesundheit zu fördern und psychische Erkrankungen früher zu erkennen und nachhaltiger zu behandeln.“ Die Realisierung der Ziele erfolgte in insgesamt 11 Teilprojekten, die in unterschiedlichem Maße diese Ziele in 5 verschiedenen Aktionsfeldern adressierten [1].

* geteilte Erstautorenschaft

Lambert M et al. Transfer und Verstetigung … Psychiat Prax 2015; 42, Supplement 1: S80–S88

sich zum Ziel gesetzt, den Gesamtverbund sowie seine erfolgreichen Teilprojekte für die Versorgung in der Hamburger Metropolregion zu verstetigen. Im Beitrag werden die aktuellen und zukünftigen Verstetigungsmöglichkeiten der Teilprojekte sowie der aktuelle Stand dieses Prozesses beschrieben.

Unterstützung von Transfer und Verstetigung !

Das komplexe Versorgungs- und Forschungsprojekt wird durch eine Gesamtprojektleitung und 4 Stabsstellen gesteuert (s. a. Härter et al. in diesem Supplement): 1. Projektstrategie und Implementierung innovativer Versorgungsmodelle, 2. Koordinationsstelle ambulante Netzwerke, 3. Forschungs- und Transferstelle Dienstleistungsgeschäftsmodelle (Böhmann et al. in diesem Supplement) und 4. Stabsstelle Partizipation und Trialog. Insbesondere die ersten 3 Stabsstellen sind mit der Verstetigung betraut. Zu ihren Aufgaben gehören: ▶ Aufbau und Betreuung der Netzwerke innerhalb der Versorgungsmodelle ▶ Planung und Umsetzung von Schulungs- und Qualitätssicherungsaktivitäten sowie Förderung der Sichtbarkeit der Netzwerkaktivitäten ▶ Bewertung der einzelnen Dienstleistungsbausteine, der Innovationen und Versorgungsmodelle bezüglich Verstetigungsreife und -möglichkeiten ▶ Verhandlung mit Behörden, Kostenträgern und Leistungserbringern zur Entwicklung von tragfähigen Finanzierungsmodellen und ▶ Ausgestaltung und Umsetzung von Verstetigungsverträgen.

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S80

Originalarbeit

Tab. 1

S81

Gesetzlich geregelte vertragliche Handlungsoptionen für Prävention und Versorgung von psychischen Erkrankungen.

Nr.

Regelung (nach §)

Inhalt

Ausrichtung

Vertragspartner

Evaluation/

1

§§ 2, 5, 7 KHEntgG § 17 KHG

Krankenhausbudget

stationär

KK mit KH

nein

2

§ 20a SGB V

Prävention: Betriebliche Gesundheitsförderung

in Betrieben

KK mit Betrieben

nein

3

§ 20c SGB V

Prävention: Förderung von Selbsthilfe (Selbsthilfegruppen und -organisationen)

keine Vorgabe

KK mit Selbsthilfeorganisationen

nein

4

§ 43 SGB V

Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen

ambulant

KK mit Schulungsinstitutionen

nein

5

§§ 63 /64 /65 SGB V

Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen (§ 64b)

abhängig von Ausgestaltung

KK mit allen Leistungserbringern (z. B. KH, KV, HÄ, FÄ, PP, A)

ja (§ 65)

6

§ 73a SGB V

Strukturverträge mit Versorgungs- und Vergütungsstrukturen für Hausärzte oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte

ambulant

KV mit KK für HÄ, FÄ

nein

7

§ 73b SGB V

Hausarztzentrierte Versorgung (Strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie; Behandlung nach hausärztlichen evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien; Fortbildungspflicht; Qualitätsmanagement)

ambulant

KK mit HÄ, KV

ja

8

§ 73c SGB V

Besondere ambulante ärztliche Versorgung (Versorgungsaufträge zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung)

ambulant

KK mit bestimmten Leistungserbringern (z. B. KV)

nein

9

§ 118 SGB V

Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA)

ambulant

KK mit KH, andere Leistungserbringer

nein

10

§ 137f SGB V

strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten: zurzeit DMP: Asthma bronchiale, COPD, Diabetes mellitus I und II, KHK, Mamma-CA zukünftig z. B. unipolare Depression

abhängig von Ausgestaltung

KK mit KH, KV, Ärztenetze

ja

11

§ 140a–d SGB V

Integrierte Versorgung: diagnoseübergreifend oder diagnosespezifisch ausgewählte Sektoren bzw. Populationen Sektorenübergreifend

abhängig von Ausgestaltung

KK mit KH, HÄ, FÄ, PP, PU, A und Leistungserbringer miteinander

nein

KK = Krankenkasse, KH = Krankenhaus, KV = Kassenärztliche Vereinigung, HÄ = Hausärzte, FÄ = Fachärzte, PP = Psychologische Psychotherapeuten, PU = pharmazeutische Unternehmen, A = andere (Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen, Versorgungseinrichtungen SGB V [außer Krankenhaus], Versorgungseinrichtungen SGB XII); QM = Qualitätsmanagement, KHEntgG = Krankenhausentgeltgesetz, KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz

Verstetigungsziele !

psychenet – das Hamburger Netz psychische Gesundheit hat 4 übergeordnete Verstetigungsziele: 1. Etablierung und Ausbau der Maßnahmen zur Verbesserung von Aufklärung, Wissen und zur Destigmatisierung innerhalb der Bevölkerung und des Versorgungssystems in Hamburg (Teilprojekte 1 und 2), 2. Etablierung und weiterer Ausbau eines qualitätsgesicherten und evidenzbasierten e-Mental-Health-Angebots (www.psychenet.de; Teilprojekt 2), 3. Verstetigung der Versorgungsmodelle im Hamburger Versorgungssystem bei Nachweis ihrer Wirksamkeit und Akzeptanz (Teilprojekte 3 – 10), 4. Transfer der erfolgreichen Versorgungsmodelle und der entwickelten Innovationen auf andere deutsche Regionen.

Transfer- und Verstetigungsprozess !

Nach ausführlicher Sondierung der Interessenlage der unterschiedlichen Partner in der Gesundheitsregion Hamburg wurden intensive Gespräche über den möglichen Transfer der psychenetTeilprojekte in nachhaltige Geschäftsmodelle begonnen. Weitere

Gesprächsrunden stehen nach Aufbereitung der Ergebnisse in der zweiten Jahreshälfte 2015 an. Besondere Aufmerksamkeit kommt bei den Gesprächen und Verhandlungen der Erhaltung des regionalen Verbundgedankens von psychenet zu. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller an psychenet Beteiligten ist die Voraussetzung für eine weitergehende Förderung der psychischen Gesundheit von Betroffenen und ihren Angehörigen sowie der verbesserten Diagnostik und Behandlung von psychischen Erkrankungen. Zunächst wurde die Idee verfolgt, eine übergreifende Verstetigung des psychenet-Verbundes mit Erhalt der spezifischen Aufklärungs- und Präventionsstrategien und Umsetzung der unterschiedlichen Gesundheitsnetze zu ermöglichen. Allerdings wurde rasch deutlich, dass eine Verstetigung aufgrund der Vielfalt der verfolgten Modelle in den Teilprojekten und den unterschiedlich adressierten Versorgungsebenen und Zielgruppen (auf Behandler- und Patientenebene) schwierig werden würde. Es erfolgte daher zunächst eine Abstimmung, Verwertungschancen auf Teilprojektebene auszuloten. Im Folgenden werden die Verstetigungsmöglichkeiten (gesetzliche Grundlagen) und der derzeitige Stand des Transfers von psychenet, spezifiziert nach den einzelnen Teilprojekten, dargestellt.

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QM

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Tab. 2

Gesetzliche Neuregelungen im Präventionsgesetz [9] und GKV-Versorgungsstärkungsgesetz [10].

Bereich

Inhalt

Präventionsgesetz [9] primäre Prävention (§ 20 folgend SGB V)

– primäre präventive Maßnahmen im Bereich psychischer Erkrankungen werden über den § 20 („primäre Prävention und Gesundheitsförderung“ für depressive Erkrankungen), § 20a („Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten“) und § 20 g („Modellvorhaben über 5 Jahre mit Evaluation“) möglich

Früherkennung (§ 25, § 26 SGB V)

– Früherkennung psychischer Erkrankungen werden über die §§ 25 („Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten“, ≥ 18 Jahre) und § 26 („Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche“, ≤ 17 Jahre) möglich

medizinische Behandlungszentren (§ 43b SGB V)

– bezüglich des § 43b „Medizinische Behandlungszentren“ ist folgende Neuregelung vorgesehen: „Erwachsene mit ... schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche sozialmedizinische Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.“

Innovationsfonds (§ 92a SGB V)

– Förderung innovativer, sektorenübergreifender Versorgungsprojekte und Versorgungsforschung durch den G-BA – jährliches Volumen von 300 Mio. Euro (2016 – 2019) a) 225 Mio. Euro jährlich für Versorgungvorhaben b) 75 Mio. Euro jährlich für Versorgungsforschung c) förderfähige Kosten = nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasste Kosten d) Bereitstellung der Mittel wird zur Hälfte von den Krankenkassen und dem Gesundheitsfonds sichergestellt – Voraussetzungen a) wissenschaftliche Evaluation der Vorhaben – Antragsteller a) Krankenkassen und ihre Verbände, Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Kassenärztliche Vereinigungen, Patientenorganisationen, Beteiligung einer Krankenkasse im Regelfall bei der Antragsstellung – Innovationsausschuss wird beim G-BA installiert und legt Schwerpunkte sowie Kriterien zur Förderung fest

strukturierte Behandlungsprogramme (DMP, § 137f SGB V)

– voraussichtlich wird die unipolare Depression in den § 137f SGB V in die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) aufgenommen

besondere Versorgung (§ 140a SGB V)

– die §§ 140a–d und 73c entfallen, dafür entsteht der neue § 140a SGB V „Besondere Versorgung“ mit folgenden Änderungen: a) Erweiterung Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen b) Streichung der Vorlagepflicht der Kassen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß § 71 SGB V (Beitragssatzstabilität) c) Neuregelung „sektorenübergreifende, interdisziplinäre oder besondere ambulante Versorgung“, sektoren- oder fachübergreifender Ansatz ist damit nicht mehr zwingend erforderlich d) Kassen können mit KVen Verträge gemäß § 140a schließen. Bisher war das ausschließlich bei Verträgen nach 73b und 73c möglich e) Lockerung Wirtschaftlichkeitsnachweis: Die Vertragspartner haben der „Aufsichtsbehörde die Einhaltung von Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach dem Wirksamwerden des Vertrags nachzuweisen“

Derzeitige und zukünftige Verstetigungsmöglichkeiten !

● Tab. 1 zeigt die aktuell gültigen Gesetzesgrundlagen zur Prä"

vention und Versorgung psychischer Erkrankungen in Deutschland, anhand derer die Teilprojekte von psychenet verstetigt werden könnten. Folgendes ist dabei anzumerken: ▶ Es fehlen trotz Potenzial und Evidenz [2 – 8] gesetzliche Regelungen zur generellen primären und sekundären Prävention (Früherkennung) im Bereich psychischer Erkrankungen; ▶ es fehlen gesetzliche Regelungen für innovative Angebote, z. B. für eine Peer-Begleitung; ▶ innerhalb der nach § 137f SGB V geregelten strukturierten Behandlungsprogramme fehlen bislang psychische Erkrankungen trotz deren hoher gesundheitspolitischer Bedeutung; ▶ die Implementierung von integrierten Versorgungsmodellen nach § 140a–d SGB V ist durch die vor Abschluss verpflichtende Vorlage bei den zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 71 SGB V Beitragssatzstabilität) mit bürokratischen Hemmnissen verbunden.

Mit den gesetzlichen Neuregelungen im Präventionsgesetz [9] und im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz [10], die beide noch nicht parlamentarisch verabschiedet sind, finden sich wichtige Neuregelungen, die für die Verstetigung der psychenet-Teilpro" Tab. 2). Diese Neuerungen jekte von Bedeutung sein könnten (● beinhalten vor allem primärpräventive Maßnahmen, die Früherkennung sowie besondere Versorgungsstrukturen für Personen mit schweren psychischen Erkrankungen. Darüber hinaus ist nach dem neu geplanten Paragrafen 92a SGB V ein Innovationsfond mit 300 Millionen € jährlich geplant. Ziel ist die Förderung innovativer, sektorenübergreifender Versorgungsprojekte und der begleitenden Versorgungsforschung. Weitere Details " Tab. 2 dargestellt. dazu sind in ●

Verstetigung der Teilprojekte von psychenet !

Im Folgenden werden für die 10 psychenet-Teilprojekte die Ver" Tab. 1) sowie stetigungsmöglichkeiten nach den derzeitigen (● " zukünftigen (● Tab. 2) gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie " Tab. 3). Die Darder bisher umgesetzte Transfer dargestellt (●

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GKV-Versorgungsstärkungsgesetz [10]

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Teilprojekt 1 !

Kurzüberblick: Maßnahmen zur Verbesserung von Aufklärung, Wissen und Stigmatisierung. Evidenz bezüglich Rationalen und Effektivität liegt vor; Studien zur Effizienz sprechen für zumindest Kostenneutralität (Lambert et al. in diesem Supplement). In anderen Ländern sind solche Maßnahmen schon lange Teil des Versorgungssystems, z. B. „beyondblue“ in Australien [11] oder „Time to Change“ in England [12]. Die Hamburger Bevölkerung erachtet Aufklärungsmaßnahmen über psychische Erkrankungen als „sehr sinnvoll“ (s. Lambert et al. in diesem Supplement). Verstetigungsmöglichkeiten: Aktuell sind keine gesetzlichen Grundlagen vorhanden, deswegen sind diese Maßnahmen primär über die Gesundheitsbehörden der Länder bzw. Leistungserbringer finanzierbar oder als Teil von Versorgungsprojekten (wie z. B. im Teilprojekt 6 über § 140a–g SGB V). Zukünftig werden voraussichtlich primärpräventive Maßnahmen im Bereich psychischer Gesundheit über die §§ 20, 20a und 20 g des Präven" Tab. 2 und " Tab. 3). tionsgesetzes möglich werden ([9], ● ● Aktueller Stand: Zur Verstetigung der Maßnahmen in der Metropolregion wurde der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg (BGV) ein adaptierter Finanzplan vorgelegt. Dieser beinhaltete u. a. auch die Zusagen von Projektpartnern aus Versorgung, Wirtschaft und Betroffenen- und Angehörigenverbänden, sich längerfristig inhaltlich und z. T. auch finanziell zu engagieren. Ein Teil der Maßnahmen, z. B. die Informations- und Begegnungsprojekte, werden durch Irre menschlich Hamburg e. V. weitergeführt, aber in deutlich geringerem Umfang. Die BGV sieht bislang noch keine Möglichkeit, sich für den Transfer einer weiterbestehenden Aufklärungskampagne in psychenet zu engagieren. Inwieweit sich andere Hamburger Leistungserbringer und ggf. auch Krankenkassen zukünftig engagieren, wird zurzeit diskutiert.

" Tab. 2 und " Tab. 3) ermen der §§ 43, 137f und 140a SGB V (● ● folgen. Aktueller Stand: Es wurden verschiedene Finanzierungsmodelle zur Fortführung der Website entwickelt. Diese beinhalten (1) die reine Fortführung (nur Hosting), (2) die Fortführung und Pflege sowie (ständige Aktualisierung) der bestehenden Inhalte und (3) die Fortführung, Pflege und den Ausbau bestehender Inhalte. Rational kommt nur letztere Lösung infrage, da nur so die Inhalte qualitätsgesichert und evidenzbasiert bleiben und die sehr gute Inanspruchnahme der Website gesichert ist. Alle vorgeschlagenen Lösungen umfassen keine hohen jährlichen Finanzvolumina. Auch hier wird bisher keine Möglichkeit seitens der BGV gesehen, sich für die Verstetigung zu engagieren. Derzeit laufen Verhandlungen mit anderen Partnern im Hamburger Netz. Die Verhandlungen werden gestützt durch den Verein Gesundheitsmetropole Hamburg e. V., dessen Mitgliedsunternehmen sich im Rahmen der Vereinsaktivitäten auch auf die Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Metropolregion Hamburg einsetzen.

Teilprojekt 3 !

Kurzüberblick: Evaluation einer externen Mitarbeiterberatung bezüglich psychischer Probleme/Erkrankungen am Arbeitsplatz (engl. Employee Assistance Program, EAP) und Blended Learning (BL) für Führungskräfte (s. Toska et al. in diesem Supplement). Zu beiden Interventionen liegen kaum qualitativ hochwertige Untersuchungen vor, die Evidenz bezüglich Effektivität und Effizienz ist noch unklar. Verstetigungsmöglichkeiten: Aktuell über den § 20a betriebliche Gesundheitsförderung oder über die Finanzierung durch Unternehmen, die Maßnahmen zur Förderung der mentalen Gesundheit in ihren Betrieben fördern. Zukünftig wird im Präventionsgesetz aus § 20a der § 20b. Aktueller Stand: Das durchführende Institut bietet weiterhin Organisations- und Mitarbeiterberatungen für (Hamburger) Unternehmen an. Weitere Verstetigungsmöglichkeiten werden nach Abschluss des Projekts diskutiert.

Teilprojekt 2

Teilprojekt 4

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!

Kurzüberblick: Implementierung der ersten deutschen qualitätsgesicherten und evidenzbasierten e-Mental-Health-Website inklusive Facts-Sheets, Selbst-Screening-Angeboten, medizinischen Entscheidungshilfen, Online-Therapiesuche, e-Mental-HealthZugang, Behandlungsleitlinien, trialogischer Hotline und SKYPE Beratungsservice ([13], s. Dirmaier et al. in diesem Supplement). e-Mental Health ist einer der wesentlichen zukünftigen Angebote für psychische Erkrankungen [14, 15]. Beispielsweise hat Australien seit 2007 mehr als 180 Millionen AUD in die Entwicklung von Websites zu psychischen Erkrankungen investiert, welche alle Bereiche von Prävention bis hin zur Online-Therapie abdecken [16]. Verstetigungsmöglichkeiten: Aktuell bestehen keine gesetzlichen Grundlagen, deswegen wird eine Verstetigung nur über weitere Förderprojekte unter Einbeziehung von gesundheitspolitischen Entscheidern, Kostenträgern und Leistungserbringern finanzierbar sein. Zukünftig ist eine Verstetigung auch nicht klar im Präventionsgesetz geregelt [3], ggf. könnte eine Finanzierung über den Innovationsfond [10] oder als Teil einer Versorgung im Rah-

Kurzüberblick: Case-Management (CM) in der Hausarztpraxis zur Förderung von Selbstmanagement für Personen mit Angststörungen, Depression und/oder somatoformen Störungen (s. Zimmermann et al. in diesem Supplement). CM in der Hausarztpraxis existiert in verschiedenen, zumeist „Collaborative Care“-Modellen, am besten sind diese für unipolare Depression und Angststörungen [17, 18] sowie bei Demenz untersucht [19]. Verstetigungsmöglichkeiten: Aktuell über die §§ 73a, 73b, 73c SGB V. Zukünftig entfällt der § 73c und wird in den § 140a integriert. § 140a Verträge können dann auch mit den Kassenärztli" Tab. 2); entchen Vereinigungen (KV) geschlossen werden (● sprechend ist eine Modellimplementierung zukünftig auch über die KV möglich. Aktueller Stand: Verstetigungsreife- und -möglichkeiten werden nach Abschluss des Projekts mit dem Vorliegen der Ergebnisse diskutiert.

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stellungssystematik umfasst jeweils Kurzüberblick, Verstetigungsmöglichkeiten (aktuell und zukünftig) und aktueller Stand der Verstetigung.

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Tab. 3

Aktuelle und ggf. zukünftige Verstetigungsmöglichkeiten der Versorgungsmodelle und Produkte von psychenet.

TP-Nr. Inhalt im Überblick

§ nach KH

§ nach SGB V

EntgG, KHG 2, 5, 7, 17

20a

20c

43

64b

73a

73b

73c

118

137f

140a–d

sonstige aktuelle Optionen und ggf. zukünftige Optionen über das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) und das Präventionsgesetz (PrävG)

1, 2

Prävention: Maßnahmen zur Verbesserung von Aufklärung, Wissen, Entstigmatisierung

aktuell: – keine gesetzlichen Regelungen – Finanzierung z. B. über Gesundheitsbehörden der Länder, Krankenkassen, Leistungserbringer ggf. zukünftig: – § 20, § 20a, § 20 g über PrävG – als Teil von § 43, 137f, 140a über GKV-VSG

2

e-Mental Health: Qualitätsgesicherte Website mit evidenzbasierten Informationen, Tools und Online-Therapieführer

aktuell: – keine gesetzlichen Regelungen – Finanzierung z. B. über Gesundheitsbehörden der Länder, Krankenkassen, Leistungserbringer ggf. zukünftig: – Prävention mit TP1 über § 20, § 20a, § 20g PrävG – als Teil von § 43, 137f, 140a über GKV-VSG

3

Betriebliche Gesundheit (EAP, BL)

4

Case-Management für Personen mit psychischen Erkrankungen in der Hausarztpraxis

5

Peer- und Angehörigenbegleitung

x

6

Früherkennung und integrierte Versorgung von psychotischen Störungen

x

7

Stepped-CareModell unipolare Depression

8

x

zukünftig: – § 20a wird zu § 20b im GKV-VSG x

x

x

x

x

x

x

x

x

ggf. zukünftig: – § 140a

ggf. zukünftig: – § 20c wird zu § 20 d im GKV-VSG – als Teil von § 43 – als Teil von § 140a – § 92a „Innovationsfond“ x

Früherkennung (ggf. zukünftig): – § 25, § 26 integrierte Versorgung (ggf. zukünftig): – § 140a

x

x

x

x

ggf. zukünftig: – § 137f wenn unipolare Depression in DMP – § 140a – § 92a Innovationsfond

Diagnostik und Therapie somatoformer Störungen

x

x

x

x

ggf. zukünftig: – § 140a

9

Prävention und Therapie für Anorexie und Bulimie

x

x

x

x

Prävention (ggf. zukünftig): – § 20, § 20a, § 20g PrävG Früherkennung (ggf. zukünftig): – § 25, § 26 PrävG

10

Kurzintervention bei alkoholintoxizierten Jugendlichen

x

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aktuell zusätzlich: – Gesundheitsbehörden der Länder ggf. zukünftig: – § 140a – Gesundheitsbehörden der Länder

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Originalarbeit

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Kurzüberblick: Implementierung von „Peer-to-Peer-“ und „Angehörigen-zu-Angehörigen“-Begleitung (s. Mahlke et al. in diesem Supplement). Evidenz für die Wirksamkeit der Peer-Begleitung besteht v. a. bei schweren psychischen Erkrankungen [20, 21]. Nicht randomisiert-kontrollierte Studien berichten positive Effekte für die Nutzer, v. a. bezüglich Symptomreduktion, Lebensqualität, Dauer der stationären Behandlung und Notaufnahmen etc. [21 – 23]. Auch werden positive Effekte für die Peers selbst (z. B. Selbstbewusstsein, Wohlbefinden) bzw. für Professionelle (z. B. Empathie und Recovery-Orientierung) berichtet [21 – 23]. Kritischer wird die Datenlage in Reviews betrachtet, die ausschließlich RCTs einbeziehen [20]. Verstetigungsmöglichkeiten: Peer- und Angehörigenbegleitung sind im SGB V nicht gesetzlich geregelt. Aktuelle Verstetigungsmöglichkeiten über Krankenhausbudget § 2, 5, 7 KHEntgG, § 17 KHG, über die Möglichkeiten nach SGB V wie z. B. § 20c Förderung der Selbsthilfe, § 43 effiziente Patientenschulungsmaßnahmen, § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen, § 118 im Rahmen der Psychiatrischen Institutsambulanz oder § 140a–g als Teil der Integrierten Versorgung. Zukünftige Ansätze umfassen neben den o. g. die Implementierung von Peerund Angehörigenbegleitung als Teil medizinischer Behandlungszentren nach § 43 oder als Teil der besonderen Versorgung nach § 140a (§ 140a–g entfällt dafür). Auch der Innovationsfonds ist eine mögliche Lösung auf dem Weg zur Verstetigung (§ 92a). Aktueller Stand: Aufgrund des hohen Zulassungsaufwands wurde eine Verstetigung via § 140a–g und § 63ff. ausgeschlossen. § 20c wurde wegen der niedrigen Budgetvolumina ebenfalls als nicht geeignet befunden. Es wurde eine pauschale Leistungsvergütung der Peer-Begleitung in Analogie zum § 118 SGB V für ambulante Patienten und Angehörige sowie für Patienten, die aus der stationären Behandlung entlassen wurden, vereinbart. Zur Festlegung der Leistungsgestaltung der Peer-Begleitung wurden Kriterien in Anlehnung an den § 43 SGB V „Patientenschulungen“ herangezogen. In der Umsetzung des § 118 bestehen noch formale Probleme in der vertraglichen Ausgestaltung (z. B. bestehende PIA-Vereinbarung, Abrechnung etc.). Schulung/Ausbildung soll durch die Bildungsakademie des UKE, die Supervision durch die jeweiligen Kliniken finanziert werden.

Teilprojekt 6 !

Kurzüberblick: Kombinierte Intervention mit Maßnahmen zur verbesserten Früherkennung und verbesserten Behandlungsqualität für Jugendliche und junge Erwachsene mit schweren psychotischen Erkrankungen (s. Lambert et al. in diesem Supplement). Die Früherkennung soll die Dauer der unbehandelten Psychose reduzieren, da diese in Metaanalysen mit multidimensional negativen Prognosefolgen assoziiert ist [24, 25]. Die Steigerung der Behandlungsqualität soll durch die Implementierung eines alters- und fachübergreifenden integrierten Versorgungsmodells mit therapeutischen Assertive Community Treatment (ACT) nach dem „Hamburger Modell“ erreicht werden. ACT war in Metaanalysen und systematischen Reviews [26, 27] und das Hamburger Modell in eigenen Vorstudien [28 – 30] wirksam und effizient. Verstetigungsmöglichkeiten: Aktuell besteht ein Vertrag nach § 140a–g SGB V zur integrierten Versorgung von Personen mit schweren psychotischen Störungen mit den Krankenkassen DAK

Gesundheit, AOK Rheinland/Hamburg, IKK Classic und HEK [30]. Dieser Vertrag umfasste aber nicht erweiterte Maßnahmen zur Früherkennung von Psychosen und die generelle Behandlung von jugendlichen und ersterkrankten Patienten. Aktueller Stand: Mit den beteiligten Krankenkassen wurde 2012 eine Erweiterung des Vertrags nach § 140a–g SGB V auf die generelle Behandlung von jugendlichen und ersterkrankten Patienten mit schweren psychotischen Störungen im Altersspektrum 12 – 29 Jahre umgesetzt. Zudem wurde 2012 das Versorgungsmodell in einem weiteren Hamburger Sektor der Asklepios Klinik Harburg implementiert. 2013 wurde der integrierte Versorgungsvertrag des UKE mit der DAK Gesundheit auf die Indikation „schwere emotional-instabile Persönlichkeitsstörung“ erweitert. Die im Rahmen des Projekts implementierte Früherkennung wurde 2014 im UKE auf alle psychischen Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und jungen Erwachsenenalter ausgedehnt. Entsprechend wurde mit der Früherkennungsambulanz für Psychische Störungen (FePS) der erste deutsche „Early Intervention Service“ implementiert.

Teilprojekt 7 !

Kurzüberblick: Verbesserung der evidenzbasierten Behandlung von Personen mit unipolarer Depression mittels einer optimierten Erkennung, Diagnostik, Indikationsstellung und Behandlung innerhalb eines sektorenübergreifenden Stepped-Care-Modells [31], wie es in der S3- bzw. Nationalen Versorgungsleitlinie „Unipolare Depression“ empfohlen wird [32] (s. Heddaeus et al. in diesem Supplement). Verstetigungsmöglichkeiten: Aktuell wäre eine Verstetigung über die §§ 73a, 73b, 73c SGB V, via § 63ff. als Modellvorhaben oder über den § 140a–g als Integrierte Versorgung möglich. Zukünftig gibt es folgende Verstetigungsmöglichkeiten: (1) via § 137f., wenn die Indikation „Unipolare Depression“ in die DMP aufgenommen wird, (2) via § 140a als „Besondere Behandlung“, da die sektorenübergreifende Versorgung als Bedingung entfällt und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) dann auch solche Selektivverträge abschließen können und (3) über den § 92a „Innovationsfond“. Aktueller Stand: Aufgrund der heutigen und prognostizierten Bedeutung der unipolaren Depression bezüglich Häufigkeit, Versorgung und Folgekosten bestand bei Behörden, Krankenkassen und Leistungserbringern ein hohes Interesse zur Verstetigung effektiver und effizienter Behandlungsmodelle. Entsprechend wurde das Teilprojekt schon während der Untersuchungsphase von allen gesetzlichen Krankenkassen finanziell unterstützt. Förderliche Bedingungen für die Verstetigung sind das große Engagement und die hohe Zufriedenheit der Netzwerkpartner (Hausärzte, Fachärzte, Psychotherapeuten), der leitliniengerechte Behandlungspfad, die gute Inanspruchnahme der niedrigschwelligen innovativen Versorgungselemente (e-Health, Telefontherapie etc.) und die positiven Erfahrungen mit der Platzvergabeplattform (s. Heddaeus et al. in diesem Supplement). Bezüglich der Verstetigung ist die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVHH) derzeit primärer Ansprechpartner. Die KVHH könnte aktuell über die §§ 73ff. SGB V und zukünftig zusätzlich über den § 140a Selektivverträge mit den Krankenkassen schließen. Mit den Krankenkassen werden die Gespräche nach Ergebnispräsentation der randomisiert-kontrollierten Studie im Sommer 2015 fortgeführt.

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Teilprojekt 5

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Originalarbeit

Teilprojekt 8

Teilprojekt 10

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Kurzüberblick: Implementierung einer evidenzbasierten gestuften Behandlung für Personen mit somatoformen und funktionellen Störungen innerhalb eines sektorenübergreifenden Behandlungsnetzwerks (Sofu-Net). Es wurden die Maßnahmen (1) Früherkennung (Screening), (2) Frühbehandlung (Zugang zu Spezialambulanz und schnelle Vermittlung in Psychotherapie), (3) Vernetzung und Behandlungspfade und (4) Förderung der Behandlungsqualität (Qualitätszirkel, Netzwerktreffen, Förderung der aktiven Patientenrolle, Zugang zu niedrigschwelligen Hilfen und Psychoedukationsgruppe) umgesetzt [33 – 35] (s. Shedden-Mora et al. in diesem Supplement). Verstetigungsmöglichkeiten: Aktuell wäre eine Verstetigung über die §§ 73a, 73b, 73c SGB V, via § 63ff. als Modellvorhaben oder über den § 140a–g als Integrierte Versorgung möglich. Zukünftig gibt es folgende Verstetigungsmöglichkeiten: (1) via § 140a als „Besondere Behandlung“, da die sektorenübergreifende Versorgung als Bedingung entfällt und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) dann auch solche Selektivverträge abschließen können und (2) über den § 92a „Innovationsfond“. Aktueller Stand: Verstetigungsreife- und -möglichkeiten werden nach Abschluss des Projekts mit dem Vorliegen der Ergebnisse diskutiert.

Kurzüberblick: Das Gesundheitsnetz Alkohol im Jugendalter beinhaltet eine motivierende Kurzintervention, die auf dem verhaltenspräventiven Baustein von „HaLT-Hart am Limit“ [37] aufbaut. HaLT ist ein in Deutschland etabliertes Präventionsprogramm zur indizierten Alkoholprävention bei Jugendlichen. Ziel ist es, Jugendliche unter 18 Jahren mit einer akuten Alkoholintoxikation und deren Eltern im Kontext der Notaufnahme durch ein „Brückengespräch“ zu einer Veränderung ihrer riskanten Konsummuster zu motivieren, bei Bedarf in Anschlussmaßnahmen zu vermitteln und Erziehungskompetenzen der Eltern zu fördern [38]. HaLT wird trotz der hohen Verbreitung und strukturellen Verankerung derzeit in den relevanten Datenbanken (z. B. „Grüne-Liste-Prävention“) nur mit dem niedrigsten Empfehlungsgrad (Stufe 1: Effektivität theoretisch gut begründet) geführt. Verstetigungsmöglichkeiten: Aktuell stehen bezüglich der Verstetigung 2 Optionen zur Verfügung: (1) Abrechnung über das Krankenhausbudget, zu der die Notaufnahme gehört, (2) als Teil von präventiven Maßnahmen der Gesundheitsbehörden der Bundesländer. Zukünftig wäre auch eine Verstetigung über die " Tab. 2). Früherkennung (§ 26 Präventionsgesetz) möglich (● Aktueller Stand: Bei der partizipativen Projektgestaltung wurden Entscheidungen über Projektinhalte, -prozesse und -ziele im Konsens mit den Partnern aus Praxis (Suchtberatungsstelle Kö16a, Drogen- und Alkohol-Ambulanz des UKE, beteiligte Kliniken) und Politik (Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, BGV) und im Dialog mit den Entwicklern der originalen HaLT-Intervention getroffen. Bei der Durchführung der Intervention sowie Ausbildung und Supervision der im Feld tätigen Berater arbeiten Teams aus Forschung und Praxis direkt zusammen. Maßnahmen zur strukturellen Verankerung wurden gemeinsam mit dem psychenet-Verbund und der BGV umgesetzt, die auch für die getroffene Rahmenvereinbarung zur Kostenübernahme der Intervention durch die gesetzlichen Krankenkassen verantwortlich ist und die HaLT-Hamburg-Aktivitäten im Rahmen der „Bundesnetzwerktreffen“ vertritt.

Teilprojekt 9 !

Kurzüberblick: (1) „Aufklärung und Prävention“ mit dem Ziel, Neuerkrankungen von Essstörungen durch Reduktion individueller Risikofaktoren zu verhindern. Dies soll durch die Anwendung eines Präventionsmanuals innerhalb von 3 Doppelstunden bei Hamburger Schülern im Alter von 14 – 17 Jahren erreicht werden; (2) Früherkennung und -behandlung, um die Zeit bis zur Erstbehandlung zu verkürzen und das Risiko für schwere Krankheitsverläufe zu senken. Dies soll durch eine systemische Intervention bestehend aus der Bildung eines interdisziplinären Netzwerks von Fachkräften, Implementierung eines internetbasierten Behandlungswegweisers, einer Kurzfilm- und Posterkampagne und die Einbindung einer Spezialsprechstunde für Personen mit Essstörungen erreicht werden [36] (s. Weigel et al. in diesem Supplement). Verstetigungsmöglichkeiten: Bezüglich präventiver Maßnahmen und Früherkennung existieren aktuell keine gesetzlichen Grundlagen. Derzeit könnten diese Maßnahmen aber innerhalb einer integrierten Versorgung wie in Teilprojekt 6 verwirklicht werden. Zukünftig werden voraussichtlich primärpräventive Maßnahmen im Bereich psychischer Gesundheit über die §§ 20, 20a und 20g des Präventionsgesetzes [3] und die Früherkennung bei Jugendlichen und Erwachsenen über die §§ 25 und 26 möglich. Eine weitere Option stellt die „Besondere Versorgung“ nach § 140a SGB V dar, hier könnten alle Bausteine des Teilprojekts 9 zusammen implementiert werden. Aktueller Stand: Die beiden unterschiedlichen Interventionen sind getrennt voneinander zu betrachten. Die präventiven Maßnahmen wurden sehr intensiv mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung diskutiert und als wertvoller Baustein in deren Curriculum zum Abschluss der Studienlaufzeit integriert. Die Maßnahmen bezüglich Früherkennung und -behandlung werden nach Abschluss des Projekts mit dem Vorliegen der Ergebnisse diskutiert.

Fazit und Ausblick !

Die wesentlichen im Zusammenhang mit Verstetigung und Transfer stehenden 3 Ziele der BMBF-Initiative „Gesundheitsregionen der Zukunft“ waren „eine verbesserte medizinische Versorgung der Menschen, eine Profilbildung der Gesundheitsregion und die Stärkung der regionalen gesundheitswirtschaftlichen Wertschöpfungskette“. Genau betrachtet handelt es sich dabei nicht um Ziele mit einem Endpunkt, sondern um aufeinander aufbauende und interagierende Prozesse. Entsprechend war das Hauptanliegen, diese Prozesse „nachhaltig“ mittels der finanziellen Unterstützung und der regionalen (finanziellen) Beteiligung und Zusammenarbeit von Politik, Behörden, Forschung, Wirtschaft und Versorgern zu fördern. Von zentraler Bedeutung ist auch, dass eine „verbesserte medizinische Versorgung“ im Sinne der evidenzbasierten Medizin alleinig durch empirisch nachgewiesene Wirksamkeit erreicht werden kann [39, 40]. Entsprechend war eine hohe wissenschaftliche Qualität Fördervoraussetzung durch das BMBF. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass, wie in anderen Ländern auch, die wissenschaftliche Empirie Verstetigungsvoraussetzung wird [41]. Zentral für alle 3 o. g. Prozesse ist auch die geforderte „Nachhaltigkeit“. Für die „verbesserte medizinische Versorgung“ bedeutet

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Originalarbeit

Danksagung !

psychenet – Hamburger Netz psychische Gesundheit ist ein vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF-Förderkennzeichen: O1KQ1002B) von 2011 – 2015 gefördertes Projekt, mit dem die Stadt Hamburg 2010 den Titel „Gesundheitsregion der Zukunft“ erhalten hat (www.psychenet.de).

Interessenkonflikt !

Martin Lambert erhielt Honorare für Vortragstätigkeiten, als Sachverständiger und/oder für Forschungsvorhaben von: AstraZeneca, Bristol-Myers Squibb, Lilly Deutschland GmbH, Janssen Cilag GmbH, Lundbeck GmbH, Otsuka Pharma GmbH, Roche Deutschland Holding GmbH, Sanovi Aventis, Trommsdorff GmbH & Co. KG. Alle anderen Autoren geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Abstract

Transfer and Implementation of Innovative Awareness and Education Measures, e-Mental Health and Care Models in psychenet – Hamburg Network for Mental Health !

The Hamburg Network for Mental Health belongs to the healthcare regions in Germany, funded by the Federal Ministry of Education and Research from 2011 to 2015. More than 330 partners from research, health care, health industry and government are promoting innovative health care models and products to improve mental health care in Hamburg. The main objectives comprise the sustained implementation of the Network itself and of successful health care models and products. The article describes current and future implementation possibilities and the present state of the implementation process.

Literatur 1 Härter M, Kentgens M, Brandes A et al. Rationale and content of psychenet: the Hamburg Network for Mental Health. Eur Arch Psychiatry Clin Neurosci 2012; 262 (Suppl. 02): 57 – 63 2 Ajdacic-Gross V. The Prevention of Mental Disorders has a Bright Future. Front Public Health 2014; 2: 60 3 Campion J, Bhui K, Bhugra D. European Psychiatric Association. European Psychiatric Association (EPA) guidance on prevention of mental disorders. Eur Psychiatry 2012; 27: 68 – 80 4 Jacka FN, Reavley NJ. Prevention of mental disorders: evidence, challenges and opportunities. BMC Med 2014; 12: 75 5 D’Arcy C, Meng X. Prevention of common mental disorders: conceptual framework and effective interventions. Curr Opin Psychiatry 2014; 27: 294 – 301 6 Lewis AJ, Galbally M, Gannon T et al. Early life programming as a target for prevention of child and adolescent mental disorders. BMC Medicine 2014; 12: 33 7 Cuijpers P, Van Straten A, Smit F. Preventing the incidence of new cases of mental disorders: a meta-analytic review. J Nerv Ment Dis 2005; 193: 119 – 125 8 Norton S, Matthews FE, Barnes DE et al. Potential for primary prevention of Alzheimer’s disease: an analysis of population-based data. Lancet Neurol 2014; 13: 788 – 794 9 Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention. (Präventionsgesetz – PrävG). Im Internet: www.bmg.bund.de (Stand: 11.05.2015) 10 Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. (GKVVersorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG). Im Internet: www.bmg. bund.de (Stand: 11.05.2015) 11 Jorm AF, Christensen H, Griffiths KM. Changes in depression awareness and attitudes in Australia: the impact of beyondblue: the national depression initiative. Aust N Z J Psychiatry 2006; 40: 42 – 46 12 Henderson C, Thornicroft G. Evaluation of the Time to Change programme in England 2008–2011. Br J Psychiatry Suppl 2013; 55: 45 – 48 13 Dirmaier J, Liebherz S, Sänger S et al. Psychenet.de: development and process evaluation of an e-mental health portal. Inform Health Soc Care 2015; 24: 1 – 19 14 Moock J. Support from the Internet for Individuals with Mental Disorders: Advantages and Disadvantages of e-Mental Health Service Delivery. Front Public Health 2014; 2: 65 15 Lucht M, Schomerus G. E-Health in der Psychiatrie. Psychiat Prax 2013; 40: 301 – 303 16 e-Mental Health Services in Australia. Current and Future. Im Internet: 2014: https://emhalliance.fedehealth.org.au/wp-content/uploads/ sites/42/2014/10/e-Mental-Health-in-Australia-2014.pdf (Stand: 11.05.2015) 17 Thota AB, Sipe TA, Byard GJ et al. Collaborative care to improve the management of depressive disorders: a community guide systematic review and meta-analysis. Am J Prev Med 2012; 42: 525 – 538 18 Archer J, Bower P, Gilbody S et al. Collaborative care for depression and anxiety problems. Cochrane Database Syst Rev 2012; 10: CD006525

Lambert M et al. Transfer und Verstetigung … Psychiat Prax 2015; 42, Supplement 1: S80–S88

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„nachhaltig“, dass die „Produkte“ und „Versorgungsmodelle“ mit empirisch nachgewiesener Wirksamkeit verstetigt werden, d. h. von der Forschung in die Versorgung übergehen. Für eine nachhaltige „Profilbildung“ und „Wertschöpfungskette“ einer Region ist die Systematisierung und Verstetigung dieses Prozesses von der Forschung in die Versorgung von außerordentlicher Bedeutung, v. a. aufgrund der damit verbundenen Qualität der Produkte und Versorgungsmodelle [41]. Das Hamburger Netz psychische Gesundheit hat zahlreiche Produkte und Versorgungsmodelle und mit guten Chancen auf eine „verbesserte medizinische Versorgung“ entwickelt und implementiert. Verstetigungsreife und -möglichkeiten sind von Projekt zu Projekt unterschiedlich, manche sind schon nachhaltig verstetigt (z. B. Teilprojekte 5, 6 und 10), bei anderen besteht eine hohe Chance auf Verstetigung (z. B. Teilprojekte 2 und 7), bei wieder anderen werden Verstetigungsreife und -möglichkeiten mit den Partnern ernsthaft nach Finalisierung der Ergebnisse diskutiert. Mit den dann verabschiedeten Gesetzen zur Prävention und zur GKV-Versorgungsstärkung stehen sehr wahrscheinlich breitere Verstetigungsoptionen zur Verfügung. psychenet hat schon jetzt zur Profilbildung der Gesundheitsregion Hamburg und zur Stärkung der gesundheitswirtschaftlichen Wertschöpfung – von der Diagnose bis zur erfolgreichen Therapie und von der ambulanten über die stationäre Versorgung bis hin zur Rehabilitation und Wiedereingliederung – beigetragen. Andere deutsche und internationale Regionen schauen mit großem Interesse nach Hamburg und warten auf Ergebnisse, erfolgreiche Transfermodelle und zukünftige Entwicklungen zu sektorenübergreifenden Behandlungsmodellen. Die Beteiligung von mehr als 100 Institutionen und 600 engagierten Personen zeigt auch die regionale Profilbildung und hat die Versorgungslandschaft bezüglich psychischer Erkrankungen schon jetzt gestärkt. Im Rahmen von psychenet wurden viele Kooperationen, Partnerschaften und Netzwerke geschaffen, welche die Durchführung und Verstetigung der Projekte ermöglichen, aber v. a. auch eine sehr gute Voraussetzung für die Etablierung einer langfristigen und engeren Zusammenarbeit von Politik und Behörden, Forschung, Wirtschaft, Versorgern und Betroffenen sowie ihren Angehörigen erlauben. Diese nachhaltige Etablierung könnte auch durch eine enge Zusammenarbeit bei weiteren Versorgungsforschungsaktivitäten, insbesondere dem Innovationsfond, weiter gefestigt und ausgebaut werden.

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Originalarbeit

19 Khanassov V, Vedel I, Pluye P. Case management for dementia in primary health care: a systematic mixed studies review based on the diffusion of innovation model. Clin Interv Aging 2014; 9: 915 – 928 20 Lloyd-Evans B, Mayo-Wilson E, Harrison B et al. A systematic review and meta-analysis of randomised controlled trials of peer support for people with severe mental illness. BMC Psychiatry 2014; 14: 39 21 Chinman M, George P, Dougherty RH et al. Peer support services for individuals with serious mental illnesses: assessing the evidence. Psychiatr Serv 2014; 65: 429 – 441 22 Walker G, Bryant W. Peer support in adult mental health services: a metasynthesis of qualitative findings. Psychiatr Rehabil J 2013; 36: 28 – 34 23 Mahlke CI, Krämer UM, Becker T et al. Peer support in mental health services. Curr Opin Psychiatry 2014; 27: 276 – 281 24 Marshall M, Lewis S, Lockwood A et al. Association between duration of untreated psychosis and outcome in cohorts of first-episode patients: a systematic review. Arch Gen Psychiatry 2005; 62: 975 – 983 25 Boonstra N, Klaassen R, Sytema S et al. Duration of untreated psychosis and negative symptoms – a systematic review and meta-analysis of individual patient data. Schizophr Res 2012; 142: 12 – 19 26 Marshall M, Lockwood A. Assertive community treatment for people with severe mental disorders. Cochrane Database Syst Rev 2011; 13: CD001089 27 Nordén T, Malm U, Norlander T. Resource Group Assertive Community Treatment (RACT) as a tool of empowerment for clients with severe mental illness: a meta-analysis. Clin Pract Epidemiol Ment Health 2012; 8: 144 – 151 28 Karow A, Reimer J, Schulz H et al. Cost utility analysis of 12 months Assertive Community Treatment as part of Integrated Care versus Standard Care in patients with schizophrenia treated with Quetiapine (ACCESS Trial). J Clin Psychiatry 2012; 73: 402 – 408 29 Schöttle D, Bock T, Meigel-Schleiff C et al. Translating research into clinical practice: effectiveness of Integrated Care (IC) including therapeutic Assertive Community Treatment (ACT) in severe and persistent schizophrenia-spectrum and bipolar I disorders – a 24 months follow-up study (ACCESS II study). J Clin Psychiatry 2014; 75: 1371 – 1379 30 Lambert M, Schöttle D, Ruppelt F et al. Integrated care for patients with first and multiple episodes of severe psychotic illnesses: 3-year results

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[Transfer and Implementation of Innovative Awareness and Education Measures, e-Mental Health and Care Models in psychenet - Hamburg Network for Mental Health].

The Hamburg Network for Mental Health belongs to the healthcare regions in Germany, funded by the Federal Ministry of Education and Research from 2011...
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